Ausbildung für die Bedienung von fahrbaren Arbeitsmitteln

by demichiel

Laut dem Staat-Regionen-Abkommen vom 22. Februar 2012 gelten ab dem 12.03.2013 in Bezug auf Art.73, Absatz 5 des GvD 81/08 für Ausbildungen von Bedienern von fahrbaren Arbeitsmitteln folgende Neu- bzw. Übergangsregelungen.

Die Regelungen betreffen nicht nur alle Mitarbeiter in Unternehmen sondern auch alle Freiberufler und mitarbeitenden Familienmitglieder.

NEUREGELUNGEN AB 12.03.2013 (für Personen die noch keine Ausbildung absolviert haben)
Arbeitsmittel Foto Grundausbildung Theorie Grundausbildung Praxis Stunden ErforderlicheWeiterbildung
Fahrbare Hebebühnen  Unbenannt
4 Stunden Mit StabilisatorOhne Stabilisator

Mit und ohne Stabilisator

4 Stunden4 Stunden

6 Stunden

Auffrischungskurs über 4 Stunden innerhalb von 5 Jahren nach erfolgter Grundausbildung
Gabelstapler mit Fahrer an Bord  Unbenannt2 8 Stunden IndustriegabelstaplerSelbstfahrende Teleskopstapler

Selbstfahrende

Dreh-Teleskopstapler

4 Stunden4 Stunden

4 Stunden

 

IndustriegabelstaplerSelbstfahrende Teleskopstapler

Selbstfahrende

Dreh-Teleskopstapler

8 Stunden

 

Bagger  Unbenannt3 4 Stunden HydraulikbaggerSeilbagger

Frontlader

Baggerlader

Raupendumper

6 Stunden6 Stunden

6 Stunden

6 Stunden

6 Stunden

Hydraulikbagger, Frontlader, Baggerlader 12 Stunden
Turmdrehkräne  Unbenannt4 8 Stunden UntendreherObendreher

Oben- und Untendreher

4 Stunden4 Stunden

6 Stunden

Auffrischungskurs über 4 Stunden innerhalb von 5 Jahren nach erfolgter Grundausbildung
Hydraulische Kräne(LKW-Kräne)  Unbenannt5 4 Stunden 8 Stunden
Mobile Kräne (Grundkurs)  Unbenannt6 7 Stunden 7 Stunden
Mobile Kräne (Zusatzkurs für Autokräne mit Teleskop- und Gitterausleger) Unbenannt7 4 Stunden 4 Stunden
Traktoren  Unbenannt8 3 Stunden Traktoren mit ReifenTraktoren mit Raupen 5 Stunden5 Stunden Auffrischungskurs über 4 Stunden innerhalb von 5 Jahren nach erfolgter Grundausbildung
Betonpumpen  Unbenannt9 7 Stunden 7 Stunden

 

Bemerkungen:

  • Personen, die innerhalb 12.03.2013 für die Bedienung der o.g. Arbeitsmittel (schriftlich) beauftragt wurden, müssen die Ausbildungen innerhalb 24 Monate ab Inkrafttreten des Abkommens (12.03.2015) absolvieren.
  • Personen, die nach dem 12.03.2013 für die Bedienung der o.g. Arbeitsmittel (schriftlich) beauftragt werden, müssen die Ausbildungen sofort absolvieren.

 

ÜBERGANGSREGELUNGEN AB 12.03.2013 (für Personen die bereits eine Ausbildung absolviert haben)
Grundausbildung Ausbildungsdauer Theoretische und praktische Prüfung absolviert ErforderlicheWeiterbildung
innerhalb 12.03.2013 absolviert entspricht der Mindestdauer der Neuregelungen ja Auffrischungskurs über 4 Stunden innerhalb von 5 Jahren nach erfolgter Grundausbildung
entspricht nicht der Mindestdauer der Neuregelungen ja Auffrischungskurs über 4 Stunden innerhalb 12.03.2015
entspricht nicht der Mindestdauer der Neuregelungen nein Auffrischungskurs über 4 Stunden innerhalb 12.03.2015 mit theoretischer und praktischer Prüfung

 

Nicht angeführte Arbeitsmittel wie z.B. Brückenkräne, Portalkräne, Pistenraupen-Geräte, Motorsägen usw. sind von den oben angeführten Regelungen nicht betroffen. Für diese muss der Arbeitgeber aber trotzdem gemäß Art. 73 des GvD 81/08 für eine angemessene und besondere Ausbildung sorgen.

 

Infomail PDF