Ausbildung für die Bedienung von fahrbaren Arbeitsmitteln
Laut dem Staat-Regionen-Abkommen vom 22. Februar 2012 gelten ab dem 12.03.2013 in Bezug auf Art.73, Absatz 5 des GvD 81/08 für Ausbildungen von Bedienern von fahrbaren Arbeitsmitteln folgende Neu- bzw. Übergangsregelungen.
Die Regelungen betreffen nicht nur alle Mitarbeiter in Unternehmen sondern auch alle Freiberufler und mitarbeitenden Familienmitglieder.
Bemerkungen:
- Personen, die innerhalb 12.03.2013 für die Bedienung der o.g. Arbeitsmittel (schriftlich) beauftragt wurden, müssen die Ausbildungen innerhalb 24 Monate ab Inkrafttreten des Abkommens (12.03.2015) absolvieren.
- Personen, die nach dem 12.03.2013 für die Bedienung der o.g. Arbeitsmittel (schriftlich) beauftragt werden, müssen die Ausbildungen sofort absolvieren.
ÜBERGANGSREGELUNGEN AB 12.03.2013 (für Personen die bereits eine Ausbildung absolviert haben) | |||
Grundausbildung | Ausbildungsdauer | Theoretische und praktische Prüfung absolviert | ErforderlicheWeiterbildung |
innerhalb 12.03.2013 absolviert | entspricht der Mindestdauer der Neuregelungen | ja | Auffrischungskurs über 4 Stunden innerhalb von 5 Jahren nach erfolgter Grundausbildung |
entspricht nicht der Mindestdauer der Neuregelungen | ja | Auffrischungskurs über 4 Stunden innerhalb 12.03.2015 | |
entspricht nicht der Mindestdauer der Neuregelungen | nein | Auffrischungskurs über 4 Stunden innerhalb 12.03.2015 mit theoretischer und praktischer Prüfung |
Nicht angeführte Arbeitsmittel wie z.B. Brückenkräne, Portalkräne, Pistenraupen-Geräte, Motorsägen usw. sind von den oben angeführten Regelungen nicht betroffen. Für diese muss der Arbeitgeber aber trotzdem gemäß Art. 73 des GvD 81/08 für eine angemessene und besondere Ausbildung sorgen.