Arbeitsbedingter Stress: die Bewertungsrichtlinien

by demichiel

Die Kommission hat einen eigenen Ausschuss eingesetzt, der nach einer ausführlichen Diskussion der Mitglieder untereinander einen Methodenvorschlag ausgearbeitet hat, mit dem alle öffentlichen und privaten Arbeitgeber die Mindestanforderungen für die Umsetzung der obligatorischen Bewertung von arbeitsbedingtem Stress erfüllen. Dieser Methodenvorschlag wurde von der Beratungskommission in der Sitzung vom 17. November 2010 verabschiedet.

In den Vorgaben des Ministeriums wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewertung des arbeitsbedingten Stresses integrierender Bestandteil der Gefahrenbewertung ist und dass diese – wie bei allen anderen Risikofaktoren – vom Arbeitgeber mit Hilfe des Leiters der Dienststelle für Arbeitsschutz und unter Mitwirkung des Betriebsarztes, sofern dieser bestellt wurde, und in Absprache mit dem Sicherheitssprecher der Arbeitnehmer durchgeführt werden muss. Das Ministerium sieht ein logisch und methodisch aufgebautes Verfahren vor, mit dem die Risikofaktoren durch arbeitsbedingten Stress ermittelt werden können; auf diese Weise kann der Arbeitgeber Maßnahmen planen und umsetzen, um diese Faktoren auszuschalten. Falls diese Risikofaktoren nicht beseitigt werden können, sollen sie auf ein Minimum reduziert werden.
Zu diesem Zweck wird präzisiert, dass die nötigen Schritte für alle Arbeitnehmer, also auch für die Führungskräfte und für Personen in übergeordneter Position, ergriffen werden müssen. Bei der Bewertung sollen statt Einzelpersonen homogene Arbeitnehmergruppen (z.B. nach Aufgabenbereichen oder Organisationseinheiten zusammengefasste Gruppen) betrachtet werden, die Gefahren derselben Art ausgesetzt sind. Die Zuordnung zu Gefahrengruppen kann der Arbeitgeber eigenständig aufgrund seiner effektiven betrieblichen Organisation vornehmen (zum Beispiel Schichtarbeiter, die Angestellten eines bestimmten Bereichs oder Personen mit demselben Aufgabenbereich).
Ein weiterer wichtiger Punkt der Richtlinien betrifft die Auslegung des Zeitpunkts, ab dem die Bewertung in Kraft tritt. Vorgesehen ist nämlich, dass der 31.12.2010, der Termin, ab dem die laut Art. 28, Abs. 1-bis des GvD Nr. 81/2008 vorgesehene Bewertungspflicht in Kraft tritt, auch als Datum für den Beginn der Bewertungstätigkeit anzusehen ist.
Die zeitliche Planung dieser Bewertungstätigkeit und der Abschluss dieser Arbeiten müssen im Dokument der Gefahrenbewertung angeführt werden. Die Überwachungsorgane berücksichtigen bei der Anwendung etwaiger Maßnahmen die oben stehenden Daten für den Beginn und die zeitliche Planung der Bewertung.
Wenn Arbeitgeber bei Veröffentlichung des Methodenvorschlags bereits eine Bewertung des arbeitsbedingten Stresses im Sinne der Europäischen Rahmenvereinbarung vom 8. Oktober 2004 durchgeführt haben, die mit dem interkonföderierten Abkommen vom 9. Juni 2008 umgesetzt wird, müssen sie ihre Untersuchung nicht wiederholen; sie sind nur verpflichtet, in den in Art. 29, Abs. 3 des GvD Nr. 81/2008 vorgesehenen Fällen eine Aktualisierung durchzuführen.
Die Bewertung gliedert sich in zwei Phasen: Zunächst wird eine erste Vorbewertung durchgeführt; eine etwaige Hauptbewertung erfolgt dann, wenn bei der Vorbewertung Hinweise auf Risiken durch arbeitsbedingten Stress festgestellt werden und wenn die daraufhin vom Arbeitgeber angewendeten Korrekturmaßnahmen sich als nicht wirksam erweisen.