Ministerialdekret zur periodischen Revision landwirtschaftlicher Maschinen

by demichiel

Mit dem Dekret vom 20. Mai 2015 hat das Infrastruktur- und Transportministerium die Zeitabstände festgelegt, in denen landwirtschaftliche Maschinen und Arbeitsmaschinen der Pflichtrevision unterzogen werden müssen.

Demnach müssen landwirtschaftliche Maschinen wie Traktoren, landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen mit zwei oder mehreren Achsen und landwirtschaftliche Anhänger mit einem Gesamtgewicht (mit Volllast) von mehr als 1,5 Tonnen – oder weniger als 1,5 Tonnen bei einer Länge von 4 Metern und einer Breite von 2 Metern -, alle fünf Jahre einer Revision unterzogen werden.

Für landwirtschaftliche Traktoren gilt ab 31. Dezember 2015 eine Pflichtrevision die alle fünf Jahre, innerhalb des Monats an dem die Erstimmatrikulation erfolgt ist, durchgeführt werden muss. Die Fälligkeit der ersten Revision hängt vom Erstimmatrikulationsjahr ab (siehe Tabelle im Anhang 1 des gegenständlichen Ministerialdekretes).

Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen und obengenannte landwirtschaftliche Anhänger unterliegen ab 31. Dezember 2017 der allgemeinen Pflichtrevision.